§
1 Beitragspflicht
- Die
Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten zur
Entrichtung von Beiträgen an den Verein
- Mitglieder
können nur aktiv im Verein nach entrichteten Jahresbeitrag tätig
werden.
·
Dies betrifft den
Trainingsbetrieb in den einzelnen Tanzgruppen und Balletts.
1.
Auftritte unter dem
Namen MCC e.V.
- Im
Beitrag ist eine Haftpflicht – und Unfallversicherung enthalten.
§
2 Aufnahmegebühr
- Die Aufnahmegebühr beträgt
für jedes ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglied
einmalig 15,- €.
2.
Die Aufnahmegebühr ist mit dem ersten Jahresbeitrag zur
Zahlung fällig.
§
3 Mitgliedschaft
1.
Der
Mitgliedsbeitrag beträgt :
·
Für jedes ordentliche Mitglied 24,- € pro Kalenderjahr.
·
Für jedes außerordentliche Mitglied 12,- € pro
Kalenderjahr.
2.
Fördernde Mitglieder legen ihren Beitrag selbst fest. Er
sollte dem Mitgliedsbeitrag der
ordentlichen Mitglieder mindestens entsprechen.
3.
Im Jahr des Beitritts wird der Mitgliedsbeitrag als12/12 des
Mitgliedsbeitrages berechnet.
4.
Sofern kein Antrag gestellt wird , werden Jugendliche mit
Vollendung des 18 Lebensjahres automatisch zum ordentlichen vollzahlenden
Mitglied.
·
Stichtag zur Berechnung ist der 01.01. eines jeden Jahres.
5.
Bei Vereinsaustritt erfolgt keine anteilige Auszahlung des
Jahresbeitrages.
§
4 Fälligkeit
1.
Der
Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres in einer
Summe fällig.
2.
Bei einem Zahlungsverzug von 4 Wochen ( Stichtag 31.03. )
wird eine 1. Mahnung, ggf. nach weiteren 4 Wochen eine 2. Mahnung
zugestellt. Es wird pro Mahnung eine Gebühr von 10,- € erhoben.
3.
Sollte nach der 2. Mahnung kein Beitragseingang oder Antrag
auf Erlass oder Stundung gestellt sein, so erfolgt die Beantragung auf
Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein nach § 5 Abs.6 der Satzung beim
Vorstand des Vereins.
§
5 Zahlung und Gebühren
1.
Der
Beitrag kann in Bar; per Überweisung oder per Einzugsverfahren entrichtet
werden.
2.
Bei ungerechtfertigter Rückgabe einer Lastschrift, wird dem
Mitglied zusätzlich zum zu zahlenden Beitrag die Rücklastschrift- und
Postgebühren in Rechnung gestellt.
§
6 Umlagen
Umlagen
und sonstige Unkosten werden zur Zeit nicht erhoben.
§
7 Ausnahmen
1.
Ehrenmitglieder
sind gemäß § 4 Abs.4 der Satzung von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen
und Umlagen befreit.
2.
Der Vorstand kann gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung in
geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen durch Beschluß ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
§
8 Inkrafttreten
1.
Die
Beitragsordnung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung
zum 01.01.2004 in Kraft.