Beitragsordnung des Mihlaer Carneval Club e.V.

§ 1 Beitragspflicht  

  1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein
  2. Mitglieder können nur aktiv im Verein nach entrichteten Jahresbeitrag tätig werden.

·         Dies betrifft den Trainingsbetrieb in den einzelnen Tanzgruppen und Balletts.

1.      Auftritte unter dem Namen MCC e.V.

  1. Im Beitrag ist eine Haftpflicht – und Unfallversicherung enthalten.

 

§ 2 Aufnahmegebühr  

  1. Die Aufnahmegebühr beträgt für jedes ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglied einmalig 15,- €.

2.  Die Aufnahmegebühr ist mit dem ersten Jahresbeitrag zur Zahlung fällig.

 

§ 3 Mitgliedschaft  

1.   Der Mitgliedsbeitrag beträgt :

·         Für jedes ordentliche Mitglied 24,- € pro Kalenderjahr.

·         Für jedes außerordentliche Mitglied 12,- € pro Kalenderjahr.

2.  Fördernde Mitglieder legen ihren Beitrag selbst fest. Er sollte dem Mitgliedsbeitrag  der ordentlichen Mitglieder mindestens entsprechen.

3.  Im Jahr des Beitritts wird der Mitgliedsbeitrag als12/12 des Mitgliedsbeitrages berechnet.

4.  Sofern kein Antrag gestellt wird , werden Jugendliche mit Vollendung des 18 Lebensjahres automatisch zum ordentlichen vollzahlenden Mitglied.

· Stichtag zur Berechnung ist der 01.01. eines jeden Jahres.

5.   Bei Vereinsaustritt erfolgt keine anteilige Auszahlung des Jahresbeitrages.

   

§ 4 Fälligkeit  

1.   Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres in einer Summe fällig.

2.  Bei einem Zahlungsverzug von 4 Wochen ( Stichtag 31.03. ) wird eine 1. Mahnung, ggf. nach weiteren 4 Wochen eine 2. Mahnung zugestellt. Es wird pro Mahnung eine Gebühr von 10,- € erhoben.

3.  Sollte nach der 2. Mahnung kein Beitragseingang oder Antrag auf Erlass oder Stundung gestellt sein, so erfolgt die Beantragung auf Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein nach § 5 Abs.6 der Satzung beim Vorstand des Vereins.

   

§ 5 Zahlung und Gebühren  

1.   Der Beitrag kann in Bar; per Überweisung oder per Einzugsverfahren entrichtet werden.

2.  Bei ungerechtfertigter Rückgabe einer Lastschrift, wird dem Mitglied zusätzlich zum zu zahlenden Beitrag die Rücklastschrift- und Postgebühren in Rechnung gestellt.

   

§ 6 Umlagen  

Umlagen und sonstige Unkosten werden zur Zeit nicht erhoben.  

 

§ 7 Ausnahmen  

1.   Ehrenmitglieder sind gemäß § 4 Abs.4 der Satzung von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

2.  Der Vorstand kann gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen durch Beschluß ganz oder teilweise erlassen oder stunden.  

 

§ 8 Inkrafttreten  

1.   Die Beitragsordnung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung zum 01.01.2004 in Kraft.