Jugendordnung des Mihlaer Carneval Club e.V.

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Mihlaer Carneval Club e.V. sind alle Kinder, Jugendlichen oder junge Menschen bis 18 sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Aufgaben der Vereinsjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

die Förderung des karnevalistischen Brauchtums  als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungssportlichen Ausprägungen; kritische Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zuerkennen; Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit; Ausbau der internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung und zur Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensordnung; Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen.

 

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

die Vereinsjugendvollversammlung und der Vereinsjugendausschuss.

 

§ 4 Vereins-Jugendversammlu ng

Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins bis 18 Jahre, aus jungen Menschen bis z.B. 27 Jahren sowie den gewählten und berufenen Mitarbeitern der Jugendabteilung zusammen. Sie ist das oberste Organ der Jugend des Mihlaer Carneval Club e.V..

Aufgaben der Jugendversammlung sind:

Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, die Arbeit des Jugendausschusses und die Tätigkeit der ausgebildeten Jugendleiter; Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses; Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes; Entlastung und Wahl des Jugendausschusses; Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen.

Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vier Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen.

Auf Antrag von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit Mehrheit der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefassten Beschlusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 2 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden. Die Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter oder die -leiterin auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 5 Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

dem Jugendwart und dem Jugendsprecher als gleichberechtigte Vorsitzende

2 Beisitzer/innen bzw. Ressortleiter/innen

der Jugendsprecher oder die Jugendsprecherin (z.Zt. der Wahl unter 18 Jahre)

Aufgaben des Jugendausschusses sind neben der Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.

In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Vereinssatzung und der Vereinsgeschäftsordnung.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.

 

§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 7 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt  am Tag der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.