§
1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder
der Jugendabteilung des Mihlaer Carneval Club e.V. sind alle Kinder,
Jugendlichen oder junge Menschen bis 18 sowie die gewählten und berufenen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendabteilung.
§
2 Aufgaben
Die
Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über
die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Aufgaben
der Vereinsjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
die
Förderung des karnevalistischen Brauchtums
als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und
leistungssportlichen Ausprägungen; kritische Auseinandersetzung mit der
Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen,
verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche
Zusammenhänge zuerkennen; Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von
Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit; Ausbau der
internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung
und zur Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensordnung;
Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen.
§
3 Organe
Organe der
Vereinsjugend sind:
die
Vereinsjugendvollversammlung und der Vereinsjugendausschuss.
§
4 Vereins-Jugendversammlu
ng
Die
Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des
Vereins bis 18 Jahre, aus jungen Menschen bis z.B. 27 Jahren sowie den gewählten
und berufenen Mitarbeitern der Jugendabteilung zusammen. Sie ist das
oberste Organ der Jugend des Mihlaer Carneval Club e.V..
Aufgaben
der Jugendversammlung sind:
Festlegung
der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, die Arbeit
des Jugendausschusses und die Tätigkeit der ausgebildeten Jugendleiter;
Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des
Vereinsjugendausschusses; Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung
des Haushaltsplanes; Entlastung und Wahl des Jugendausschusses;
Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über
Jugendveranstaltungen.
Die
ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Sie wird vier Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen.
Auf
Antrag von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung
oder eines mit Mehrheit der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefassten
Beschlusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 2
Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden. Die
Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach
der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer oder Teilnehmerinnen
nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit
durch den Versammlungsleiter oder die -leiterin auf Antrag vorher
festgestellt ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
§
5 Vereinsjugendausschuss
Der
Vereinsjugendausschuss besteht aus
dem
Jugendwart und dem Jugendsprecher als gleichberechtigte Vorsitzende
2
Beisitzer/innen bzw. Ressortleiter/innen
der
Jugendsprecher oder die Jugendsprecherin (z.Zt. der Wahl unter 18 Jahre)
Aufgaben
des Jugendausschusses sind neben der Durchsetzung der von der
Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die
Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.
In
den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der
Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der
Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der
Vereinssatzung und der Vereinsgeschäftsordnung.
Der
Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des
Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung
zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.
§
6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen
der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen
Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen
der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
§
7 Inkrafttreten
Die
Jugendordnung tritt am Tag der
Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.