Satzung |
Satzung des Mihlaer Carneval Club e.V. in Mihla Beschlossen
auf der Mitgliederversammlung am 28. April 2000 in Mihla Gaststätte
"Goldene Aue„ §
1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr 1.1
Der
Verein führt den Namen Mihlaer
Carneval Club e.V.
Und
hat seinen Sitz in 99826 Mihla. Er
ist am 10.05.1990 gegründet
und am 10.08.1990 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht
Eisenach unter der Nr.: 29
eingetragen. 1.2
Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Eisenach. 1.3
Der
Verein ist Mitglied des a.
Bund
Deutscher Karneval e.V. b.
Landesverband
Thüringer Karnevalvereine e.V. c.
Deutscher
Verband für Gardetanzsport e.V. 1.4.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
2 Vereinszweck 2.1 Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und die Förderung des karnevalistischen Brauchtums, von Kunst und Kultur sowie des Tanzsportes. 2.2
Der
Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser
und weltanschaulicher Toleranz. §
3 Gemeinnützigkeit 3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung ( AO ), §§ 51 ff. In der jeweils gültigen Fassung. 3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.2 Die Inhaber von Vereinsämtern sind Ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3.3
Zuwendungen
an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes; des Kreises; der
Gemeinde oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die
vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. §
4 Mitglieder
Der Verein führt ordentliche, außerordentliche,
fördernde und Ehrenmitglieder. 4.1 Ordentliche
Mitglieder a. aktive
Mitglieder b.
passive
Mitglieder 4.2 Außerordentliche
Mitglieder a. Studenten
und Junioren in der Berufsausbildung oder im Grundwehrdienst b. Jugendliche,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4.3 Juristische
Personen können nur als förderndes Mitglied aufgenommen werden. 4.4 Ehrenmitglieder Durch
Beschluß des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen
verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des
Vereinszwecks erworben haben. §
5 Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft 5.1 Anträge auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen. 5.2
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist
dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines
Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch
des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung. 5.3 Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen
Austritt sowie durch Ausschluß aus dem Verein. 5.4 Der
Austritt eines Mitglieds muß schriftlich erklärt werden; das Schreiben
ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt kann jederzeit
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittwillige die sich
aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten. 5.5 Der
Ausschluß eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag
eines ordentlichen Mitglieds durch einstimmigen Beschluß des Vorstands
erfolgen. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem
betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 5.6 Der
Ausschluß eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags,
wenn das Mitglied mit seinem Beitrag mehr als 3 Monate im Verzug ist und
auch nach Mahnung durch eingeschrieben Brief innerhalb einer weiteren
Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat. 5.7 Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der
Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge
bleibt bestehen. §
6 Organe
des Vereins
Die Organe des Vereins sind : a. die
Mitgliederversammlung b. der
Vorstand c.
die
Jugendversammlung §
7 Mitgliederversammlung 7.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. 7.2 In
der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, soweit sie
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung
eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. 7.3 Die
ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres
bis spätestens 30. April zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist
von vier Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung
einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels Brief. Anträge
der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem
Vorstand schriftlich mitzuteilen. 7.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des
Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die
Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen. 7.5 Der
ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und
der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen.
Mitgliederversammlung hat die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge
festzusetzen sowie nach Ablauf einer Wahlperiode die Wahl der
Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
- ausgenommen den Jugendwart -
vorzunehmen. 7.6 Die
Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über
Anträge Beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit,
soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit
vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das
Verhältnis der abgegebenen Ja – zu den Nein – Stimmen maßgebend. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 7.7 Abstimmungen
sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen; Wahlen sind grundsätzlich
geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies
einstimmig beschließt. Gewählt werden kann nur, wer auf der
Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über
die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche
Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden
Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt; besteht danach
Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 7.8 Satzungsänderungen
können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von
zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. 7.9 Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. §
8 Vorstand 8.1 Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugenwart.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie
werden auf vier Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung –
ausgenommen der Jugendwart – gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.
Bei Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes übernimmt dieser jeweils spätestens
einen Monat nach der Wahl die Geschäfte des Vereins. 8.2
Vorstandsmitglied
kann jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied des Vereins werden,
wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. 8.3
Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der
Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die
Mitgliederversammlung. 8.4 Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeder von ihnen ist
allein vetretungsberechtigt. 8.5 Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß der
Mitgliederversammlung abberufen werden. 8.6
Im
Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der
Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt
werden muß. 8.7 Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
entsprechend § 7, Ziffer 6; er beschließt Verbindlich mit einer
Stimmenzahl von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. §
9 Jugendversammlung 9.1 Die Jugendversammlung umfaßt die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren. 9.2 Vor
jeder Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie
ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung
einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Unterstützung des Vorstandes
einzuberufen. 9.3 Eine
außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag
von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder entsprechend
den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung
einzuberufen. 9.4 Die
Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart
und den Jugendsprecher . Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendwart und
Jugendsprecher werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. 9.5 Die
Jugendversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
entsprechend den Bestimmungen des § 7, Ziffer 6. Jedes außerordentliche
Mitglied sowie der Jugendwart hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht
zulässig. §
10 Beiträge Zur
Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und
Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. §
11 Kassenprüfer Die
ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren
zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse mindestens einmal im Laufe eines
Jahres zu Prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluß und berichten an die nächste
Mitgliederversammlung. §
12 Auflösung des
Vereins Über
die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zwecke
einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. §
13 Inkrafttreten Diese Satzung ersetzt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenach die Satzung vom 10.05.1990 und deren Nachträge. Mihla,
den 28.04.2000
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